8 K 2744/21 GrE (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2025/8_K_2744_21_GrE_Urteil_20250116.html)
Grunderwerbsteuer – Für Zwecke eines vor dem 06.12.2024 verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann ein Grundstück nicht gleichzeitig der grundbesitzenden Gesellschaft (Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG) als auch einer anderen Gesellschaft (die zuvor einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht hat) zugerechnet werden (entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023)