4 K 627/17 (https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/4_K_627_17_Urteil_20260723.html)
Haftung. Ein Haftungsbescheid, der im Tenor auf eine beigefügte Anlage (Auszug aus dem Erhebungskonto) verweist, nimmt den Haftungsschuldner nur für die dort ausdrücklich genannten Steuern und Zeiträume in Anspruch. Fasst die Finanzbehörde mehrere Zeiträume erhebungstechnisch auf den letzten Zeitraum zusammen, werden die in der Anlage nicht genannten Zeiträume nicht Gegenstand des Haftungsbescheids, auch wenn die Haftungssumme der Höhe nach alle Zeiträume umfasst. Der Haftungsschuldner darf sich auf die im Tenor eindeutig bezeichnete Haftungsschuld verlassen.