• 3 K 1461/25 AO (https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/3_K_1461_25_AO_Urteil_20261001.html) externer Link, öffnet neues Browserfenster
    Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Ermittlung des Vermögens i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG sind die Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG stehen, nicht, auch nicht anteilig, für die Berechnung des verfügbaren Vermögens zu kürzen.
  • 4 K 627/17 (https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/4_K_627_17_Urteil_20260723.html) externer Link, öffnet neues Browserfenster
    Haftung. Ein Haftungsbescheid, der im Tenor auf eine beigefügte Anlage (Auszug aus dem Erhebungskonto) verweist, nimmt den Haftungsschuldner nur für die dort ausdrücklich genannten Steuern und Zeiträume in Anspruch. Fasst die Finanzbehörde mehrere Zeiträume erhebungstechnisch auf den letzten Zeitraum zusammen, werden die in der Anlage nicht genannten Zeiträume nicht Gegenstand des Haftungsbescheids, auch wenn die Haftungssumme der Höhe nach alle Zeiträume umfasst. Der Haftungsschuldner darf sich auf die im Tenor eindeutig bezeichnete Haftungsschuld verlassen.
  • 4 K 357/24 (https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/4_K_357_24_Urteil_20260918.html) externer Link, öffnet neues Browserfenster
    Steuerberaterprüfung. Ein Kandidat der Steuerberaterprüfung kann eine Neubewertung seiner Aufsichtsarbeiten in der Steuerberaterprüfung nicht allein dadurch erreichen, dass er einzelne Passagen seiner Bearbeitung den Lösungshinweisen und dem Korrekturbogen gegenüberstellt und zusätzliche Wertungspunkte einfordert. Musterlösung und Punkteschema sind nicht rechtsverbindlich und schränken den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht ein. Die Berichtigung von Fehlern im Aufgabentext während der Bearbeitungszeit ist zulässig, wenn sie rechtzeitig erfolgt und die dadurch bewirkte Störung durch einen für alle Kandidaten gleichen Aus-gleich angemessen kompensiert wird, was bei geringfügigen Datumskorrekturen und einer Schreibzeitverlängerung von fünf Minuten der Fall ist.
  • 13 K 794/25 E (https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/13_K_794_25_E_Urteil_20260915.html) externer Link, öffnet neues Browserfenster
    Einkommensteuer. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 lit. b EStG (i. d. F. JStG 2022) für Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage knüpft typisierend an Gebäudeart, Zahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister an. Auf die tatsächliche Verwendung des erzeugten Stroms kommt es nicht an. Die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.