Hier finden Sie eine Übersicht der beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahren zu besonders interessanten steuerrechtlichen Fragen.

 

Aktenzeichen
Sachverhalt

1 K 561/24 E

Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein im Jahr 2021 gebildeter Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend zu versagen ist.

1 K 1990/22 E

dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Kapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag in einem Einmalbetrag nach § 34 EStG tarifbegünstigt ist.

In der Sache ist am 24.10.2023 ein Urteil ergangen, die Revision ist unter dem Az. X R 25/23 anhängig.

1 K 1108/24 F

In dem Verfahren geht es um die Behandlung freiwilliger Zahlungen an Anwohner eines Windparks durch die Betreiber-KG, die zugleich deren Kommanditisten sind.

4 K 1274/19 F

Streitig ist die Verlustfeststellung nach § 15a EStG bei nach DBA steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Verlusten aus dem An- und Verkauf von Goldbarren (sog. „Goldfinger-Modell“).

In der Sache ist am 24.02.2023 ein Urteil ergangen, die Revision ist unter dem Az. I R 21/23 anhängig.

5 K 1463/24 U

Sind Zahlungen an Telekommunikationsunternehmen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 3 zum JVEG umsatzsteuerbar?

5 K 1853/24 U

Stellen Zahlungen des Arbeitgebers an eine von einem Dritten betriebene Betriebskantine Entgelt in einem Leistungsaustauschverhältnis dar?

5 K 2901/22 U

Steuerfreiheit bzw. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auf Umsätze der sog. Kältetherapie in Kältekammern.

5 K 514/24 U

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisations- und Überwachungsverschulden bei Posteingängen innerhalb einer Bürogemeinschaft.

6 K 2300/23 L

Das Verfahren betrifft die Frage der (lohn-)steuerlichen Behandlung von Gutscheinen, die über ein sog. Gutscheinportal erworben wurden und die wiederum zum Erwerb eines weiteren Gutscheins ermächtigen.

8 K 901/23 E

Führt eine unter Beteiligung des Familiengerichts und bereits vor Ehescheidung getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung i.S.d. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, aufgrund derer Miteigentumsanteile an Grundstücken an den (früheren) Ehegatten zu übertragen sind, zu einer Veräußerung i.S.d. § 23 EStG?

9 K 2117/16 E

Im zweiten Rechtsgang ist im Anschluss an das BFH-Urteil VIII R 17/18 (zur Zuteilung von Verizon-Aktien an Vodafone-Aktionäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu entscheiden, ob dem Kläger ein individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr möglich ist und – falls dies zu bejahen sein sollte – ob die Regelung in § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften vorsieht, mit den europarechtlichen Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV ) vereinbar ist oder ob ggf. eine Vorlage an den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV) angezeigt erscheint.

9 K 848/20 AO

In dem Verfahren verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Gegen das am 11.05.2022 ergangene Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt (BFH IX R 26/22).

10 K 985/19 K

Das Verfahren betrifft sog. Rückstellungen in der Energiewirtschaft bei nicht entflochtenen Energieversorgungsunternehmen wegen Mehrerlösabschöpfungen nach § 23a EnWG und für periodenübergreifende Saldierungen nach § 11 StromNEV, § 10 GasNEV oder § 5 ARegV. Laut der Finanzverwaltung sollen solche Rückstellungen nur zu bilden sein, wenn der Bereich Netzbetrieb unmittelbar Vertragsbeziehungen zu Sondervertragskunden oder anderen Energieversorgern unterhält (s. OFD Nordrhein-Westfalen, Vfg. v. 19.04.2016, S 2137-2010/0003-St 142, DB 2016, 1346).

10 K 2613/20 F

Mindern Aufwendungen für Sonderbetriebsausgaben (hier: Zinsaufwendungen des Kommanditisten für ein Refinanzierungsdarlehen) i.S.v. § 4i Satz 1 EStG die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat, wenn die Darlehensbeziehung zwischen Darlehensgeber und -nehmer des Refinanzierungsdarlehens im Ausland (hier: NL) aufgrund einer dort bestehenden Gruppenbesteuerung für die dortige Besteuerung insgesamt nicht zugrunde gelegt wird und dadurch dort nicht nur die Zinsaufwendungen des Darlehensnehmers, sondern auch die Zinserträge des Darlehensgebers steuerlich unberücksichtigt bleiben?

In der Sache ist am 31.08.2023 eine Entscheidung ergangen (Rev. BFH I R 58/23).

10 K 864/21 AO

Kann das FA sein Einvernehmen mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn mit der Umstellung eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses herbeigeführt werden soll, bevor es zu einem Anteilseignerwechsel i.S.v. § 8c KStG kommt, welcher eine Verlustverrechnung über den Zeitpunkt des Anteilseignerwechels hinaus verhindert?

In der Sache ist am 08.08.2024 eine Entscheidung ergangen (Rev. BFH I R 20/24).

10 K 764/22 K

Ist mit einem unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a.F. (d.h. i.d.F. vor Einführung von § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG) fallenden Währungskursverlust zunächst ein korrespondierender Währungskursgewinn aus einem Sicherungsgeschäft (sog. „Micro-Hedges“) zu verrechnen, sodass nur der Saldo nicht abziehbar ist?

Wie ist die Fremdüblichkeit i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. (dem heutigen § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG) bei fehlenden Sicherheiten zu beurteilen?

10 K 781/22 K,F

Darf das FA innerhalb einer für ein Organschaftsverhältnis zu treffenden Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG auch feststellen, welche Tätigkeit die Organgesellschaft i.S.d. sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG ausübt?

Ist bei einer mehrstufigen Organschaft der oberste Organträger gegen eine Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG klagebefugt?

Die Sache wurde mit Urteil vom 25.11.2024 entschieden.

10 K 29/24 K,G

Sind hochwertige Werbeveranstaltungen eines Autohauses für potentielle Kunden (betreute Tagestouren mit hochpreisigen Fahrzeugen) als Werbeaufwendungen abziehbare Betriebsausgaben oder fallen sie unter die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG („Geschenke“) oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG („ähnliche Zwecke“)?

10 K 1656/21 G und 10 K 30/24 G

In beiden Verfahren geht es u.a. darum, ob bei der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG für die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht in den Grenzen von völlig unbedeutenden Neben- oder Hilfsgeschäften hält.

12 K 357/18 F

Das Verfahren betrifft die Frage der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten gemäß § 6e EStG.

Gegen das in dieser Sache am 24.01.2024 ergangene Urteil wurde Revision eingelegt (BFH IV R 6/24).

12 K 2544/24

In dem Verfahren wird (voraussichtlich) zu entscheiden sein, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe einem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ein Schadensersatzanspruch gegen das Finanzamt wegen eines Verlusts der Kontrolle über personenbezogene Daten zuzuerkennen ist.

13 K 559/19 G,F

Das Verfahren betrifft einen Entnahmegewinn aufgrund einer sog. passiven Entstrickung. Zu klären ist, ob allein aufgrund der Änderung des DBA Spanien der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt ist mit der Folge, dass stille Reserven aufzudecken sind, die in Anteilen einer spanischen Grundstückskapitalgesellschaft ruhen.

Gegen das in dieser Sache am 10.08.2022 ergangene Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt (BFH I R 41/22).

14 K 3421/20 E

Streitig ist, ob Versorgungsbezüge eines (ehemaligen) Nato-Mitarbeiters in Form einer Einmalzahlung der Nato aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind.

In der Sache ist am 17.05.2023 ein Urteil mit Revisionszulassung ergangen. Die Revision ist unter VI R 24/23 beim BFH anhängig.

14 K 2124/21 E

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung (nunmehr mit Arbeitszimmer) – ohne Eintritt einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung – beruflich veranlasst sind und als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Da die Frage ebenfalls Gegenstand des beim BFH anhängigen Verfahrens VI R 3/23 ist, ruht das Verfahren derzeit.

14 K 1425/23 E

Zur Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale von 300 €. Das Verfahren wurde beim Finanzgericht Münster durch Urteil vom 17.04.2024 erledigt.

Hiergegen ist nunmehr unter VI R 15/24 beim BFH die Revision anhängig.

15 K 2327/20 AO

Das Verfahren betrifft die Voraussetzungen und die Reichweite des sog. Reemtsma-Anspruchs im Umsatzsteuerrecht. Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH C-453/22). Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 07.09.2023 hierauf geantwortet.

Die Revision gegen das daraufhin am 23.01.2024 ergangene Urteil ist beim BFH unter dem Az. XI R 17/24 anhängig.

15 K 3303/20 U

Die Klägerin betreibt eine Bank und bezieht hierfür IT-Dienstleistungen von einem verbundweiten Rechenzentrum. Im Streitjahr erfolgte zur Konsolidierung der verbundweiten Systeme eine Umstellung auf ein neues IT-System. Die Klägerin wirkte bei der Umstellung in unterschiedlicher Form mit und erhielt eine Kompensationszahlung, deren umsatzsteuerliche Behandlung strittig ist.

15 K 1236/23 U

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug aus der Lieferung eines Pkw Bentley mit einem Kaufpreis von über 300.000 Euro mit der Begründung versagt hat, dass die Aufwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen ist (§ 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

15 K 2123/23 U

Streitig ist, ob Beschneidungen männlicher Patienten unter die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) fallen. Die Klägerin betreibt eine privatärztliche, chirurgische Klinik und ist auf die Durchführung von Beschneidungen männlicher Patienten (Zirkumzisionen) spezialisiert. Sie ist der Auffassung, dass diese Behandlungen Heilbehandlungen seien, und zwar auch im Falle religiös motivierter Beschneidungen, weil dadurch Krankheiten vorgebeugt werde. Unter anderem werde psychischen Krankheiten vorgebeugt, die bei einem nicht beschnittenen Mann entstehen könnten, weil die Beschneidung im Islam und im Judentum üblich sei. Das Finanzamt lehnt dies ab mit der Begründung, dass die medizinische Indikation der Beschneidung im Einzelfall nicht nachgewiesen sei.

15 K 2510/23 U

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der für Taxis geltende reduzierte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch auf Personentransporte mit Fahrrad-Taxis („Rikscha-Taxis“) angewandt werden kann.