Mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 6 K 2396/19 F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster im Verfahren der BiGa III Bio Energie GmbH & Co. KG gegen das Finanzamt Ibbenbüren entschieden, dass zum Feststellungsverfahren 2005 bis 2007 gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung nur diejenigen unmittelbaren Kommanditisten beigeladen werden, die eine Beiladung bis zum 16.01.2023 beim Finanzgericht Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragen.

Im Streitfall geht es um die Frage, ob Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG zu qualifizieren sind. Der Bundesfinanzhof hatte das im ersten Rechtsgang am 24.11.2015 (Az. 12 K 3933/12 F) ergangene Urteil am 06.06.2019 (Az. IV R 7/16) aufgehoben und den Rechtsstreit zur Nachholung der notwendigen Beiladung der in den Streitjahren beteiligten Kommanditisten an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Hierbei handelt es sich um mehr als 50 Personen.

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