Zur Erlangung der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Absatz 2
GrEStG aufgrund eines Rahmenvertrages, in dem sich ein Dritter zum Erwerb, zur Vorhaltung und zur Veräußerung von Grundstücken sowie zu weiteren – einvernehmlich abzustimmenden - Leistungen im Zusammenhang mit der Erschließung/Beplanung der Grundstücke verpflichtet.