Einkommensteuer – Zum Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 bei einem erst im Jahr 2008 gestellten Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG – Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2
EStGAktenzeichen des Bundesfinanzhofes: VI R 86/10