Die Kommunikation mit dem Finanzgericht Münster findet in immer größerem Umfang im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs statt.

Seit dem Jahr 2022 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 52d FGO ihre Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen. Die gesetzliche Regelung gilt seit dem Jahr 2023 auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater, denen das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung steht. Insbesondere sind Klagen, die unter Verstoß gegen § 52d FGO eingereicht werden, unzulässig.

Schriftsätze (etwa von nicht vertretenen Klägerinnen und Klägern), die per Briefpost beim Finanzgericht eingehen, werden beim Eingang gescannt. Dabei findet seit dem Jahr 2022 das in § 52b Abs. 6 FGO geregelte Verfahren des ersetzenden Scannens Anwendung. Für die Prozessbeteiligten bedeutet diese Verfahrensweise insbesondere, dass Originalurkunden wie bspw. notarielle Vertragsurkunden, Fahrtenbücher oder Fotografien nur mit dem gut sichtbaren Hinweis „rückgabepflichtiges Dokument“ an das Gericht übersandt werden sollten. Denn grundsätzlich werden die eingescannten Dokumente (frühestens) nach Ablauf von sechs Monaten nach Durchführung des Scanvorgangs vernichtet (§ 52b Abs. 6 Satz 5 FGO). Eine Ausnahme von den ersetzend zu scannenden Dokumenten besteht gemäß § 52b Abs. 6 Satz 5 FGO bei rückgabepflichtigen Dokumenten (z.B. Urkunden). Diese verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss der Verfahren bei der Akte und werden dann an den Einsender zurückgegeben.

Sollte eine Abweichung des elektronischen Dokuments vom eingereichten Papierdokument durch einen Beteiligten oder das Gericht bemerkt werden, kann der Scanvorgang innerhalb dieser (mindestens) sechsmonatigen Aufbewahrungszeit erneut durchgeführt werden. Um nach der Prozessordnung zum ersetzenden Scannen befugt zu sein, sind die in Papierform vorliegenden Schriftstücke nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Der jeweils aktuelle Stand der Technik wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der Technischen Richtlinie zum ersetzenden Scannen (sog. TR RESISCAN) beschrieben. Das Finanzgericht Münster hat sämtliche Vorgaben dieser Richtlinie in technischer und organisatorischer Hinsicht umgesetzt.

Weitere Informationen über den Kontakt zum Finanzgericht finden sie in unseren Kontaktinformationen.