Digitale Buchführung und Steuerschätzung Quelle: Justiz NRW
Digitale Buchführung und Steuerschätzung Quelle: Justiz NRW

Im gesamten Besteuerungsverfahren gewinnt die Digitalisierung zunehmend an Bedeutung. Bei Betriebsprüfungen der Finanzämter greifen die Außenprüfer vermehrt auf digitale Unternehmensdaten zu. Dabei führt gerade die elektronische Kassenführung im Einzelhandel regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Am vergangenen Montag griff der diesjährige BRENNPUNKT.STEUERPRAXIS diese aktuellen Entwicklungen unter der Überschrift „Schätzungsanlässe im Zeitalter digitaler Aufzeichnungen“ auf. Die Veranstaltung in der Aula des Münsteraner Schlosses, die vom Finanzgericht Münster in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und dem Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. sowie in Zusammenarbeit mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt wurde, war mit über 300 Teilnehmern aus Beraterschaft, Finanzverwaltung, Wissenschaft, Rechtsprechung, und Unternehmenspraxis vollständig ausgebucht.

In seiner Begrüßung betonte der Präsident des Finanzgerichts Münster Christian Wolsztynski, dass es Aufgabe der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei, die mit der Digitalisierung verbundenen Vorteile einerseits und die damit zusammenhängenden Risiken andererseits in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen. „Mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip müssen Datengewinnung und Datenverarbeitung durch die Außenprüfung transparent sowie für die Steuerbürger, ihre Berater und für die Gerichte Schritt für Schritt nachvollziehbar sein.“

Herr Dr. Egmont Kulosa, Richter des X. Senats des Bundesfinanzhofs, arbeitete anschließend in seinem Impulsvortrag die Systematik der gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen der Finanzverwaltung heraus und erläuterte die Neuorientierung der Rechtsprechung des BFH: „Hier steigen die Richter tief in das Zahlenmaterial ein.“

An den Vortrag schloss sich eine Podiumsdiskussion mit hochkarätigen Fachleuten an. Diese moderierte Herr Universitätsprofessor Dr. Marcel Krumm, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität und zugleich im zweiten Hauptamt Richter am Finanzgericht Münster. Neben Herrn Dr. Kulosa und Herrn Prof. Dr. Krumm diskutierten Herr Regierungsrat Martin Henn, Sachgebietsleiter des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln, und Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Martin Wulf, Partner der Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Herr Prof. Dr. Krumm betonte die Notwendigkeit ausreichender Bestimmbarkeit der formellen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen und die Bedeutung des Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung im Zeitalter digitaler und automationsgestützter Prüfungen durch die Finanzbehörden. In der Diskussion erklärte Herr Henn, dass es eine „automatische“ Schätzungsbefugnis bspw. bei Fehlen einer Verfahrensdokumentation nicht gebe. „Es muss immer das Ziel eines Betriebsprüfers sein, ein Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse zu gewinnen.“ Herr Dr. Wulf hob hervor, dass sich die Betriebsprüfung nicht auf eine rein formale Prüfung insbesondere der Kassenprogrammierung beschränken dürfe. „Dies gilt umso mehr, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Raum steht“.

In der anschließenden, vom Präsidenten der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Volker Kaiser moderierten Fragerunde diskutierten die Podiumsteilnehmer und das Publikum die aufgeworfenen Fragen kontrovers. Bei den Steuerbürgern bestünden - so Herr Kaiser - derzeit große Unsicherheiten, was die Finanzämter für eine ordnungsgemäße Kassenführung verlangen dürften.

In seinem Schlusswort zog der Präsident des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V. Marcus Tuschen das Fazit: „Bei der Beratung und Betreuung unserer Mandanten legen wir Steuerberater größten Wert auf deren Steuerehrlichkeit. Steuern müssen möglichst in zutreffender Höhe gezahlt werden. Hier appelliere ich an die Finanzämter, unvoreingenommen und mit Augenmaß in die Betriebsprüfung zu gehen. Nur eine faire Behandlung führt zur erforderlichen Akzeptanz des Besteuerungsverfahrens und der Feststellungen der Betriebsprüfung bei den Steuerbürgern.“