Zur rückwirkenden Versagung des Freibetrags gemäß § 14a
Abs. 4
EStG, wenn durch eine spätere Betriebsaufgabe des Hofinhabers nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb zerschlagen wird, sondern zumindest die forstwirtschaftlichen Flächen weiter bewirtschaftet werden (Beibehaltung eines Restbetriebs)